Ökonomie durch Ökologie
Verein zur Förderung einer Nachhaltigen Stadtentwicklung e.V.
Präambel
Auf der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro im Juni 1992 haben die Regierungen der Welt einen Handlungsrahmen für den Weg ins 21. Jahrhundert verabschiedet – die Agenda 21.
Das Ziel ist, eine ökologisch verträgliche, wirtschaftlich leistungsfähige und sozial gerechte Entwicklung zu erreichen.
Der Verein fördert eine nachhaltige Stadtentwicklung in Erfurt.
§ 1 Name
(1) Der Verein trägt den Namen ”Ökonomie durch Ökologie / Verein zur Förderung einer nachhaltigen Stadtentwicklung”.
Mit der Eintragung ins Vereinsregister trägt er den Zusatz ”e.V.”
(2) Sitz des Vereins ist Erfurt.
§ 2 Dauer, Geschäftsjahr
1. Der Verein ist auf unbestimmte Zeit gegründet.
2. Das Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister; es endet jeweils am 31. Dezember.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein „Ökonomie durch Ökologie / Verein zur Förderung einer Nachhaltigen Stadtentwicklung“ mit Sitz in Erfurt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 4 Zweck des Vereins
Der Verein hat den Zweck, unabhängig und parteipolitisch neutral die internationale Gesinnung, die Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens zu stärken, um eine nachhaltige Stadtentwicklung und den Umweltschutz zu fördern.
Dazu macht er es sich zur Aufgabe, den Prozess einer nachhaltige Entwicklung in Erfurt zu fördern. Es werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:
Förderung von Umweltschutz und Landschaftspflege.
Förderung der Umweltbildung.
Förderung einer verstärkten Durchgrünung des Stadtbildes.
Förderung von ökologischen gärtnerischen Tätigkeiten.
Förderung der regenerativen, dezentralen Energieversorgung.
Förderung von Zwischennutzungen von Brachflächen.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Vereine, Verbände, Unternehmen oder Vereinigungen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen.
Mitglieder können sein:
a) natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen
b) juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts
c) Fördermitglieder die den Zweck des Vereins unterstützen.
(2) Neue Mitglieder beantragen ihren Beitritt schriftlich. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, welche die Anerkennung der Satzung beinhaltet.
(3) Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sowie zur Ausübung des Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechtes in der Mitgliederversammlung, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
(4) Über die Höhe von Mitgliedsbeiträgen entscheidet die Mitgliederversammlung, mindestens jedoch 10 Euro im laufenden Geschäftsjahr.
§ 6 Bestätigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod eines Mitgliedes;
b) durch schriftliche Kündigung eines Mitgliedes unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss des laufenden Kalenderjahres;
c) mit sofortiger Wirkung durch Ausschluss aus dem Verein.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes:
- wenn es den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt bzw. gegen die Satzung verstößt;
- wenn es durch mutwilliges oder ehrenrühriges Verhalten das Ansehen des Vereines schädigt.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Der Ausschließungsbeschluss ist dem Betroffenen mit Begründung durch eingeschriebenen Brief an die dem Verein zuletzt bekannte Anschrift bekannt zu machen. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Absenden des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung zu.
d) durch Streichung von der Mitgliederliste; der Vorstand ist dazu befugt, wenn ein Mitglied länger als drei Monate mit Beiträgen in Verzug gerät.
§ 7 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind:
· die Mitgliederversammlung und
· der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal im Jahr statt. Zu ihr wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen schriftlich (E-Mail) unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung eingeladen. Darüber hinaus sind auf Antrag von 25 % der Mitglieder oder auf Antrag des Vorstandes außerordentliche Mitgliederversammlungen vom Vorstand einzuberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beratung und Beschlussfassung über die Vereinsarbeit,
b) Beratung und Beschlussfassung über den Jahresarbeits- und
Jahreswirtschaftsplan,
c) Wahl des Vorstandes,
d) Wahl von Kassenprüfern,
e) Entlastung des Vorstandes,
f) Festlegung von Mitgliedsbeiträgen,
g) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und durch den Protokollführer und von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.
(3) Über die Teilnahme von Nichtmitgliedern entscheidet der Vorstand.
(4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand.
(5) Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) der/dem Vorsitzenden,
b) der/dem zweiten Vorsitzenden,
c) dem/der Kassierer/in,
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzenden und der/ die Kassierer/in. Jeweils zwei von ihnen vertreten gemeinsam den
Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten.
(3) Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen
Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
(4) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder der/dem stellvertretenden
Vorsitzenden einberufen.
(5) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(6) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet durch Rücktritt, Abwahl, Ablauf der Amtszeit oder Austritt. Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied aus, so muss eine Mitgliederversammlung binnen zwei Monaten eine Nachwahl (Amtszeit bis zum Ende der laufenden Wahlperiode) durchführen.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
· die Vereinsgeschäfte zu führen,
· die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen,
· über Finanz- und Personalfragen im Rahmen des Haushaltsplans zu entscheiden.
§ 11 Kassenprüfer/innen
Der Vorstand/ stellvertretende Vorstand prüfen jährlich die Kassenlage und Kassenführung.
Sie berichten der Mitgliederversammlung und können jederzeit unbeschränkt Einsicht in die Vereinsunterlagen nehmen, die im Zusammenhang mit der Kassenführung stehen.
§ 12 Verwendung des Vereinsvermögens
1. Der Verein bestreitet seine Ausgaben aus den Beiträgen, Kostenbeiträgen sowie aus Spenden und Zuschüssen.
2. Alle materiellen und finanziellen Mittel des Vereines dürfen ausschließlich nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Die Erstattung von nachweisbaren Aufwendungen für den Verein und die Zahlung von Vergütungen für Angestellte werden durch die vorstehenden Bedingungen nicht berührt.
4. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr ihre geleistete Bareinlage und den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen zurück. Mitgliedsbeiträge und Spenden werden nicht zurückerstattet.
§ 13 Geschäftsordnung
Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. In der Geschäftsordnung werden die Fragen geregelt, die nicht ausdrücklich in der Satzung festgeschrieben sind.
§ 14 Ausschüsse
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse oder Arbeitsgruppen mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden, ohne dass es einer Satzungsänderung bedarf. Die Vorsitzenden der Ausschüsse erstatten dem Vorstand in einmonatigen Abständen Bericht.
§ 15 Besondere Vertreter
Für die Wahrnehmung praktischer Aufgaben des Vereines kann der Vorstand besondere Vertreter bestellen. Die Rechte und Pflichten des besonderen Vertreters sind vom Vorstand schriftlich festzulegen.
§ 16 Satzungsänderung
1. Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegeben Stimmen der Mitglieder.
2. Beschlüsse über eine Satzungsänderung, die die Zwecke des Vereines und die Verwendung seines Vermögens betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften mitzuteilen. Die Beschlüsse werden nur wirksam, wenn die Prüfung des Finanzamtes ergibt, dass der gemeinnützige Charakter des Vereins und damit seine Steuerfreiheit gewährt bleibt.
3. Sofern die Erlangung der Gemeinnützigkeit und der besonderen Förderungswürdigkeit vom Finanzamt Änderungen der Satzung verlangt, oder Änderungen vom Registergericht verlangt werden, wird der Vorstand ermächtigt, entsprechende Satzungsänderungen vorzunehmen. Diese sind bei nächster Gelegenheit der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
§ 17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens beschließt die Mitgliederversammlung. Dazu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Anträge zur Auflösung des Vereins müssen in der Einladung angekündigt und zugesandt werden
§ 18 Vereinsvermögen
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Kinderschutzbund e.V in Erfurt zur Verwendung für unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
Erfurt, den 11.09.2006
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